Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

1.1 Die ELP GmbH European Logistic Partners (im Folgenden „ELP“ genannt) erbringt ihre Lieferungen und Leistungen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne besonderen erneuten Hinweis. Sie gelten auch dann, wenn die ELP sich bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beruft, insbesondere auch dann, wenn ELP in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers Lieferungen oder Leistungen an den Besteller vorbehaltlos erbringt.
1.2 Hinweisen des Bestellers auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen der ELP abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.

Angebote und Vertragsschluss, Leistungsinhalt

2.1 Die ELP bietet gegenüber dem Besteller stets freibleibend an. Wurde im Angebot eine Bindefrist genannt, ist das Angebot erst mit Ablauf dieser Frist freibleibend. Erst die Bestellung gilt als bindendes Angebot. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt nach Wahl der ELP durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen.
2.2 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben, technische Daten und Beschreibungen in den Produktinformationen, Werbematerialien oder technischen Merkblättern, sowie Angaben durch Hersteller oder seine Gehilfen im Sinne des § 434 Abs. 1 Ziff. 3 BGB, sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der von der ELP zu liefernden Waren, es sei denn, die Angaben werden einzelvertraglich vereinbart.
2.3 Für die Ware einschlägige, identifizierte Verwendungen nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware, noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
2.4 Bei Verkäufen nach Muster oder Probe beschreiben diese lediglich fachgerechte Probegemäßheit, stellen aber keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von der ELP zu liefernden Waren dar.
2.5 Anwendungstechnische Beratung gibt die ELP nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung von Waren befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen, auf die Eignung der Produkte für die vom Besteller beabsichtigten Zwecke.

Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

3.1 Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß Preisliste der ELP. Für die Berechnung der Preise sind die von der ELP ermittelten Gewichte und Mengen maßgebend, wenn der Besteller nicht unverzüglich nach Empfang der Ware widerspricht. Zu diesen Preisen kommen zusätzlich die am Liefertag geltende Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie die Kosten für die für einen ordnungsgemäßen Versand notwendigen Verpackung, die Transportkosten ab Werk oder ab Lager, die Rollgeldkosten und – soweit vereinbart – die Kosten der Transportversicherung hinzu. Bei Auslandslieferungen können anderweitige transport-, waren- und länderspezifische Abgaben hinzukommen.
3.2 ELP behält sich das Recht vor, die Preise angemessen anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen durch Tarifabschlüsse, Preiserhöhungen der Vorlieferanten oder Wechselkursschwankungen eintreten. Diese Preisänderungen werden spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten der neuen Preise schriftlich mitgeteilt. Sofern der Besteller nicht binnen einer Woche nach Bekanntgabe den neuen Preisen widerspricht, gelten diese als angenommen. Dies gilt nicht, sofern ein Festpreis vereinbart wurde.
3.3 Rechnungen sind – soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde – 30 Tage nach Erhalt ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist oder des auf der Rechnung mitgeteilten Zahlungsziels bzw. Fälligkeitsdatums kommt der Besteller gemäß §286 II Nr. 2. BGB in Verzug.
3.4 Bei positiver Bonität ist die Zahlung per SEPA-Firmenlastschrift möglich. Die Pre-Notification (Vorabinformation) kann auch mehrere Lastschrifteinzüge ankündigen. Die Frist für die Übermittlung der Pre-Notification wird von 14 Tagen auf einen Tag verkürzt. Sie erfolgt durch den Ausweis der entsprechenden Angaben auf der Rechnung, bzw. durch Übermittlung der Daten (zusammen mit den Rechnungsdaten) auf elektronischem Weg.
3.5 Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.
3.6 Wenn der Besteller fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Bestellers verschlechtern oder die ELP nach Vertragsabschluss ungünstige Auskünfte über den Besteller erhält, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist die ELP berechtigt, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller offenen Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, ein Scheck des Bestellers nicht eingelöst wird, ein vom Besteller gegebener Wechsel durch den Besteller nicht bezahlt wird, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers beantragt oder eröffnet wurde oder mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.
3.7 Bei begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann die ELP, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie weitere Lieferungen von der Einräumung sonstiger Sicherheiten abhängig machen.
3.8 Die Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar.
3.9 Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die ELP berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar bei Fakturierung in Euro in Höhe von 9%-Punkten über dem zum Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden, von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz, und bei Fakturierung in einer anderen Währung in Höhe von 9%Punkten über dem zum Zeitpunkt des geltenden Diskontsatz des obersten Bankinstituts des Landes, in dessen Währung fakturiert wurde. Ferner hat die ELP bei Verzug des Schuldners außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von € 40,00. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadenersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Liefer- und Leistungszeit, Leistungsverzug

4.1 Lieferungszeiten gelten nur annäherungsweise, sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart worden ist. Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Werden dennoch vereinbarte Lieferzeiten aus von ELP zu vertretenden Umständen überschritten, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Lieferungen und Leistungen an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen sind nur nach besonderer Vereinbarung und gegen Aufpreis möglich.
4.2 ELP gerät erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten, angemessenen Nachfrist, die mindestens 15 Werktage betragen muss, in Verzug. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von ELP nicht zu vertretender Umstände, wie z.B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Lieferanten der ELP, sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Pandemie, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördlichen Eingriffen, ist die ELP – soweit sie durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Leistungspflichten gehindert ist – berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird hierdurch die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl die ELP als auch der Besteller unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche berechtigt, unter den Voraussetzungen gem. Ziff. 8.1 bis 8.6 dieser Geschäftsbedingungen hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.
4.3 In jedem Verzugsfall ist die Schadenersatzpflicht der ELP nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 8.1 bis 8.6 dieser Geschäftsbedingungen begrenzt.
4.4 ELP ist zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
4.5 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungspflichten durch die ELP setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt der ELP vorbehalten.
4.6 Gerät der Besteller mit dem Ablauf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so ist ELP unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob ELP die Ware in eigenen Räumlichkeiten oder bei einem Dritten einlagert. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

Gefahrenübergang, Transport- und Versandkosten

5.1 Die Lieferung erfolgt, wenn nicht zwischen ELP und dem Besteller ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ab Werk ELP oder ab Lager ELP und ist dort vom Besteller auf eigene Gefahr und Kosten abzuholen. In dem Falle geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vertraglichen Liefergegenstände nach deren Bereitstellung zur Abholung mit dem Zugang der Mitteilung der Bereitstellung beim Besteller auf den Besteller über. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferungsgegenstände mit Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über (auch bei frachtfreier oder von ELP transportversicherter Lieferung). Für die beförderungssichere und betriebssichere Verladung ist ausschließlich der Besteller verantwortlich.
5.2 Erfolgt auf Wunsch des Bestellers eine vom Standard abweichende Verpackung, wird diese nach Aufwand berechnet.
5.3 Erfolgt der Versand der Ware auf Paletten, so werden diese berechnet; bei frachtfreier Rückgabe der Paletten in unbeschädigtem Zustand an ein Werk oder Auslieferungslager der ELP werden sie durch Gutschrift wieder vergütet. Erklärt ELP sich ausnahmsweise dazu bereit, unbeschädigte Paletten beim Besteller abzuholen, so trägt der Besteller die der ELP dadurch entstehenden Transportkosten; ELP behält sich ausdrücklich vor, die Abholung von Paletten ggf. entkoppelt von Warenlieferungen durchzuführen bzw. durch Dritte durchführen zu lassen.
5.4 Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Besteller unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an ELP innerhalb der dafür vorgegebenen geltenden Fristen geltend zu machen.
5.5 Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Besteller für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.

Pflichten des Bestellers / Eigentumsvorbehaltssicherung

6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die der ELP aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum der ELP. Die Aufnahme der Kaufpreisforderung gegen den Besteller in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
6.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache bis zum vollständigen Eigentumserwerb pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung und Zerstörung, wie z.B. gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an ELP ab. Die ELP nimmt diese Abtretung hiermit an.
6.3 Der Besteller darf die in Eigentum der ELP stehenden Waren weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Besteller den aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner – jeweils wirksam – im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
6.4 Der Besteller tritt an die ELP zur Sicherung der Erfüllung aller in Ziff. 6.1. dieser Geschäftsbedingungen genannten Ansprüche der ELP schon jetzt alle – auch künftig entstehenden und bedingten – Forderungen aus einem Weiterverkauf der von ELP gelieferten Waren mit allen Nebenrechten in Höhe von 110% brutto des Wertes der gelieferten Waren mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.
Die ELP nimmt diese Abtretung hiermit an.
6.5 Solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen der ELP gegenüber nachkommt, ist er zur Einziehung der an die ELP abgetretenen Forderungen gegen seine Kunden im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung ermächtigt. Er ist jedoch nicht berechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot zu seinen Kunden zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Besteht entgegen Satz 2 ein Kontokorrentverhältnis zwischen den Besteller und den Erwerbern von Ware die unter Eigentumsvorbehalt der ELP steht, bezieht sich die im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Erwerbers auch auf den dann vorhandenen Saldo.
6.6 Auf Verlangen der ELP hat der Besteller seine an die ELP abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen und seinen Schuldnern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche der ELP gegen den Besteller an uns zu zahlen. ELP ist berechtigt jederzeit auch selbst die Schuldner des Bestellers von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. ELP wird von diesen Befugnissen jedoch solange keinen Gebrauch machen, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und ohne Verzug nachkommt, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Bestellers nicht gestellt wurde und der Besteller seine Zahlungen nicht einstellt. Tritt einer der vorgenannten Fälle hingegen ein, kann ELP verlangen, dass der Besteller der ELP die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
6.7 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die ELP unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
6.8 Wird die von ELP unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, ELP nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, oder vermischt oder verbunden, so erwirbt ELP das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ELP gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung/Vermischung oder Verbindung). Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller der ELP anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die durch Be- oder Verarbeitung oder Umbildung oder Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Produkte im ordentlichen Geschäftsgang ohne Verpfändung oder Abtretung zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit der ELP rechtzeitig nachkommt. Der Besteller tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen der ELP Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang des Eigentumsanteils der ELP an der verkauften Ware zur Sicherung an die ELP ab. Wenn der Besteller die gelieferte Ware mit einer Hauptsache verbindet oder vermischt, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes unserer Waren an die ELP ab.
Die ELP nimmt diese Abtretung hiermit an.
6.9 Der Besteller tritt der ELP auch die Forderungen bis zur Höhe des Wertes der Waren der ELP zur Sicherung von Forderungen seitens der ELP ab, die durch die Verbindung von Waren der ELP mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
6.10 Die ELP verpflichtet sich, die der ELP zustehenden Sicherheiten nach Auswahl durch die ELP auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der ELP-eigenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen der ELP gegen den Besteller um mehr als 20% übersteigt.
6.11 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als 10% des Rechnungsbetrages für einen nicht unerheblichen Zeitraum, ist die ELP – unbeschadet der ELP zustehender weiterer (Schadensersatz-) Ansprüche – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die von ELP gelieferten Waren zurück zu verlangen. Die ELP ist nach Rücknahme der von ELP gelieferten Waren zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die gegenüber der ELP bestehenden Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

Rechte des Bestellers bei Mängeln

7.1 Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind der ELP gegenüber vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach Empfang der Ware durch den Besteller schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art und Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bestellten Ware sind nach sichtbar werden von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich, von Nichtkaufleuten jedoch spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist ab Lieferung zu rügen. Zur Wahrung von Mängelansprüchen hat der Käufer die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere Sorten-, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel zu untersuchen und die in den geltenden DIN-Normen aufgestellten Untersuchungspflichten einzuhalten. Dies gilt auch, wenn Komponenten beigemischt werden, die nicht von ELP bezogen wurden. Werden eventuelle Mängel erst bei der Verarbeitung festgestellt, so sind die Arbeiten sofort einzustellen und die noch nicht verarbeiteten, ungeöffneten Originalgebinde sicherzustellen. Sie sind der ELP auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Nach 3 Monaten ab dem Übergang der Gefahr auf den Besteller gemäß Ziffer 5.1 sind Rügen von versteckten Mängeln ausgeschlossen und gelten als verspätet, soweit sie hätten zumutbar erkennbar sein müssen. Bei einer gemäß Ziff. 7.1 Satz 1 bis 7 verspäteten oder nicht ordnungsgemäß geltend gemachten Mängelrüge verliert der Besteller unter den Voraussetzungen von Ziff. 8.1 bis 8.5 dieser Geschäftsbedingungen seine Mängelrechte, es sei denn der Mangel ist von der ELP arglistig verschwiegen worden.
7.2 Im Fall von Mängeln an von ELP gelieferten Waren ist die ELP nach ihrer Wahl nur zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet (Nacherfüllung). Ist die ELP zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, welche die ELP zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Soweit der Besteller wegen Mängeln an von ELP gelieferten Waren einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen hat, richtet sich die Haftung der ELP hierfür nach Ziff. 7.1, 8.1 bis 8.6 und Ziff. 9 dieser Geschäftsbedingungen.
7.3 Mängelansprüche des Kaufmanns im Sinne des HGB verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Rüge durch die ELP.

Rechte und Pflichten der ELP

8.1 Eine Haftung der ELP für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen a) von der ELP oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden oder b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von der ELP oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Gemäß Ziff. 8.1.a und 8.1.b dieser Geschäftsbedingungen haftet ELP für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von ELP gelieferten Ware darstellt.
8.2 Haftet die ELP gemäß Ziffer 8.1.a dieser Geschäftsbedingungen für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist die Schadenersatzhaftung durch die ELP auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. ELP haftet in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern der ELP oder Beauftragten verursacht werden. ELP haftet nicht für mittelbare Schäden des Bestellers, die diesem wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafen-Ansprüchen Dritter entstehen.
8.3 Die in Ziffer 8.1 bis 8.2 vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung aufgrund der ELP der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegenüber ELP geltend gemacht werden. Fehlt der von ELP gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, haftet ELP nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.
8.4 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern 8.1 bis 8.3 dieser Geschäftsbedingungen vorgesehen ist, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß §311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß §280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß §823 BGB.
8.5 ELP haftet nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Besteller veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von öffentlichrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung REACH beruhen.
8.6 Soweit Haftung der ELP ausgeschlossen oder gemäß Ziffer 8.1 bis 8.5 eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen der ELP.

Verjährung von Ansprüchen

9.1 Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von der ELP gelieferten Waren oder wegen von ELP pflichtwidrig erbrachter Leistungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern 9.2 bis 9.4 etwas anderes ergibt oder das Gesetz gemäß §439 Abs. 1 Nr. 2, 445b BGB (Rückgriffsanspruch) und §634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.
9.2 Hat der Besteller oder ein anderer Käufer in der Lieferkette aufgrund von Mängeln an von ELP gelieferten, neu hergestellten Sachen Ansprüche gegenüber seinem Käufer erfüllt, tritt die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers gegen ELP aus §437 BGB und §445a BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen ELP wegen von ELP gelieferter, mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Bestellers wegen Mängeln an den von ELP an den Besteller gelieferten Waren gegen den Besteller verjährt sind, spätestens aber 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem ELP die jeweiligen Waren an unseren Besteller abgeliefert hat.
9.3 Hat ELP eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass ELP im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert hat oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß §434 BGB der von ELP gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen ELP innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Bestellers/Kunden gegen ELP aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß §434 BGB der von ELP zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß §434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziff. 9.1, 9.2 sowie 9.4 dieser Geschäftsbedingungen getroffenen Regelungen.
9.4 Die in den vorstehenden Ziff. IX.1 bis IX.3 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit soweit nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von ELP gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von ELP gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/Kunden, die darauf beruhen, dass ELP Mängel an von ELP gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder ELP eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer IX.4 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Rücknahmen

10.1 Die Rücknahme der von ELP gelieferten, mangelfreien Ware ist ausgeschlossen. Erklären wir uns ausnahmsweise mit der Rücknahme mangelfreier Ware mit Warenwert > 200,- EUR einverstanden, so erfolgt eine Gutschrift dafür nur insoweit, wie wir die uneingeschränkte Wiederverwendbarkeit feststellen. Für die Kosten der Prüfung, Aufbereitung, Umarbeitung und Neuverpackung werden die tatsächlichen Kosten, mindestens 20 % des Rechnungsbetrages oder mindestens 30 Euro abgezogen. Eventuell anfallende Frachtkosten für die Rückfracht werden zusätzlich in Abzug gebracht. Eine derartige Gutschrift wird nicht ausgezahlt, sondern dient nur zur Verrechnung mit künftigen Lieferungen.

Abtretungsrecht

11.1 Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der ELP dürfen Rechte bzw. Ansprüche gegen ELP, insbesondere wegen Mängeln an von ELP gelieferten Waren oder wegen von ELP begangener Pflichtverletzungen, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfändet werden; §354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

Sicherheitsdatenblätter und Leistungserklärungen

12.1 Finden die Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) und/oder (EG) Nr. 305/2011 (EUBauproduktenverordnung) in der jeweils geltenden Fassung auf den Liefergegenstand Anwendung, erklärt sich der Besteller mit dem Abruf des Sicherheitsdatenblattes vom Website der ELP und/oder der Leistungserklärung einverstanden.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Handelsklauseln

13.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen ELP und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Wuppertal, bzw. der Sitz des jeweiligen Lieferwerkes oder Auslieferungslagers, für Zahlungen die in der Rechnung bezeichneten Zahlstellen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. ELP hat jedoch das Recht, Klage gegen einen Besteller auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand anhängig zu machen.
13.2 Auf das Rechtsverhältnis zwischen ELP und dem Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, so wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt und in den jeweiligen Lieferländern wirksam vereinbart werden konnte (siehe I dieser Verkaufsbedingungen). Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CISG-Wiener UN-Kaufrecht) und des deutschen Internationalen Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.
13.3 Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung (derzeit INCOTERMS 2020).

Schlussbestimmungen

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.

Stand: Mai 2020

Allgemeine Einkaufsbedinungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen der ELP GmbH European Logistic Partners (im Folgenden „ELP“ genannt) bei Lieferanten, Dienstleistern und sonstigen Geschäftspartnern (nachstehend insgesamt „Lieferant“ genannt).
1.2 Sie gelten auch dann, wenn ELP in Kenntnis widersprechender oder ergänzender Bedingungen des Lieferanten, Lieferungen vorbehaltlos annimmt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen widersprechen oder diese ergänzen, werden nur dann insoweit Vertragsbestandteil, als ELP ihrer Geltung im Voraus ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle schriftliche Vereinbarungen mit dem Lieferanten haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote des Lieferanten erfolgen unentgeltlich und begründen für die ELP keine Verpflichtungen. Der Lieferant wird in seinem Angebot auf eventuelle Abweichungen gegenüber der Anfrage von ELP ausdrücklich hinweisen und ELP Alternativen, die im Vergleich zur Anfrage technisch und wirtschaftlich günstiger sind, zusätzlich anbieten.
2.2 Bestellungen von ELP bedürfen der Schrift- oder Textform. Abweichungen, Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung durch die Auftragsbestätigung werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von ELP in Schrift- oder Textform bestätigt werden.
2.3 ELP kann die Bestellung widerrufen, wenn der Lieferant sie nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Eingang schriftlich oder durch unmittelbare Lieferung annimmt.
2.4 Kostenvoranschläge des Lieferanten sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.5 Der Einsatz von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die ELP. Wird die Zustimmung erteilt, so bleibt der Lieferant ELP gegenüber trotzdem für die Vertragserfüllung in vollem Umfang verantwortlich.

3. Preise

3.1 Maßgebend sind ausschließlich die in der Bestellung von ELP genannten Preise und Währungen. Sämtliche Preise verstehen sich einschließlich Verpackung, Transportkosten und Versicherung und sind Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer, die ELP in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
3.2 Hat der Lieferant die Aufstellung oder Montage übernommen, trägt der Lieferant alle dafür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Einbau- und Montagekosten, Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeuges sowie Auslösungen.
3.3 Die Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung an die jeweilige, in der Bestellung angegebene Rechnungsadresse zu richten. Zahlungen an die Lieferanten erfolgen ausschließlich im wöchentlichen, dem Fälligkeitsdatum folgenden Zahlungslauf. In einer Rechnung dürfen nur Lieferungen/Leistungen aus einer Bestellung abgerechnet werden. Solange ELP keine auftrags- und rechtskonforme, prüfbare Rechnung vorliegt, besteht keine Zahlungsverpflichtung. Die Zahlung kann mit schuldbefreiender Wirkung durch die ELP selbst, oder einen durch die ELP hierzu explizit autorisierten Zahlungsdienstleister erfolgen.

4. Lieferung und Lieferfristen

4.1 Die Lieferung von Waren hat frachtfrei (CPT gemäß INCOTERMS 2020) von dem in der Bestellung genannten Lieferort (wenn zutreffend), an den in der Bestellung genannten Bestimmungsort zu erfolgen.
4.2 Der Lieferant ist nicht zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn ELP hat diesen im Voraus ausdrücklich zugestimmt oder sie sind für ELP zumutbar. Bei chargenabhängigen Gütern müssen Teillieferungen aus einer Charge stammen und entsprechend gekennzeichnet sein.
4.3 Vereinbarte Termine oder Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine oder –fristen ist der Eingang der Ware bei dem von ELP benannten Bestimmungsort. Ist eine Lieferung mit Aufstellung und Montage vereinbart, ist die Abnahme der Aufstellung oder Montage für die Rechtzeitigkeit der Lieferung maßgebend.
4.4 Werden Liefertermine oder –fristen nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Erkennt der Lieferant, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er ELP darüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu informieren. Insbesondere kann sich der Lieferant nur dann darauf berufen, dass er für die Lieferung erforderlichen Unterlagen (z.B. Konstruktions- und Fertigungsunterlagen, Endverbleibserklärungen) von ELP nicht oder nicht rechtzeitig erhalten habe, wenn er die Unterlagen zuvor schriftlich bei ELP angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
4.5 Der Lieferant ist verpflichtet, ELP unverzüglich schriftlich darüber zu verständigen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, die eine rechtzeitige Lieferung oder Leistung voraussichtlich unmöglich machen. Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, soweit solche Ereignisse nicht vorhersehbar waren, sowie Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. In diesem Fall wird der Lieferant sämtliche ihm noch verbleibenden Warenvorräte unter seinen Kunden im Verhältnis ihrer Bestellungen anteilig verteilen. Wird durch die in diesem Absatz aufgezählten Umstände die Lieferung bzw. Abnahme um mehr als einen (1) Monat verzögert, so sind sowohl der Lieferant als auch ELP unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche dazu berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- und Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

5. Versand und Gefahrenübergang

5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht im Einklang mit den in der Bestellung vereinbarten INCOTERMS auf ELP über. Hat der Lieferant die Aufstellung oder Montage übernommen, so geht die Gefahr erst im Zeitpunkt der Abnahme auf die ELP über.
5.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Bestellnummer von ELP referenziert und den Inhalt der Lieferung nach Art und Menge sowie Los-, Chargen- oder Seriennummern bezeichnet. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat ELP hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
5.3 Der Lieferant hat die Waren mit am Bestimmungsort zugelassenen und soweit zutreffend im Dualen System lizensierten Verpackungsmaterialien so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden und Transportvorgaben eingehalten werden. Für Schäden infolge unsachgemäßer Verpackung haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften. Erklärt ELP sich ausnahmsweise mit einer Übernahme von Verpackungskosten einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.

6. Qualitätssicherung

6.1 Der Lieferant ist verpflichtet, eine wirksame Qualitätssicherung durchzuführen und ein entsprechendes, wirksames Qualitätssicherungs-Qualitätsmanagementsystem aufrecht zu erhalten und dieses der ELP nach Aufforderung nachzuweisen. Der Lieferant wird auf Verlangen der ELP ein Qualitätssicherungs-/Qualitätsmanagementsystem gemäß DIN ISO 9001 und/oder ISO 14001 und/oder DIN EN ISO 13485 oder gleichwertiger Art gemäß den anerkannten Regelwerken zu GMP und GLP anwenden („Qualitätssicherungssystem“). Der Lieferant akzeptiert, dass ELP zur Überprüfung seines Qualitätssicherungssystems berechtigt ist.
6.2 Dazu darf die ELP oder ein von ELP beauftragter, zur Verschwiegenheit verpflichteter Dritter ein Audit in den Geschäftsräumen des Lieferanten zu dessen üblichen Geschäftszeiten durchführen, um die Einhaltung der Qualitätsvorgaben durch den Lieferanten zu überprüfen. Soweit zwischen den Parteien gesondert vereinbart, darf die ELP jeweils nach Vorankündigung regelmäßig Audits beim Lieferanten durchführen. Zu diesem Zweck wird der Lieferant u.a. Einblick in die Zertifizierungs- und Auditberichte sowie in durchgeführte Prüf- oder Herstellungsverfahren einschließlich sämtlicher die Lieferung betreffende Aufzeichnungen und Unterlagen gewähren. Die ELP, sowie der von ELP zu einem Audit beauftragte Dritte, werden dabei darauf achten, dass das Audit unter Beachtung der anwendbaren Datenschutz- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften in einer Art und Weise durchgeführt wird, die den Geschäftsbetrieb des Lieferanten so wenig wie möglich stört und dass es zu keiner Verletzung von Vertraulichkeitsvereinbarungen des Lieferanten mit Dritten kommt. Die bei der Durchführung des Audits entstehenden Kosten tragen ELP und der Lieferant jeweils selbst.

7. Eigenschaften der Waren, REACH, CLP-Verordnung

7.1 Der Lieferant schuldet die Mangelfreiheit der Lieferung und das Vorhandensein der vereinbarten und/oder garantierten Beschaffenheit sowie der Beschaffenheit, die ELP aufgrund öffentlicher Aussagen des Lieferanten, des Herstellers oder mit dem Vertrieb der Waren beauftragter Dritter erwarten können. Die gelieferten Waren müssen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen, Richtlinien, insbesondere hinsichtlich Umweltschutz, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, den CE-Vorschriften, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Steuer- und Sozialversicherungsbestimmungen sowie den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik entsprechen (Aktueller Stand der Technik).
7.2 Der Lieferant sichert zu, dass alle in der gelieferten Ware enthaltenen Stoffe gemäß der Verordnung EG Nr. 1907/2006 vom 18.12.2006 („REACH-Verordnung“) und der Verordnung EG Nr. 1272/2008 vom 16.12.2008 („CLP-Verordnung) einschließlich aller seitdem erfolgten Ergänzungen, Änderungen, Leitlinien und aller im Zusammenhang mit der REACH- bzw. mit der CLPVerordnung anwendbaren nationalen Gesetze mit den maßgeblichen Anforderungen der REACH- bzw. der CLP-Verordnung wirksam vorregistriert, registriert und zugelassen sind. Der Lieferant sichert zu, dass er ELP mit jeder Lieferung aktuelle, vollständige und den Anforderungen der REACH- bzw. der CLP-Verordnung entsprechende Sicherheitsdatenblätter übermittelt.
7.3 Der Lieferant sichert weiterhin zu, dass er falls in Erzeugnissen, die an ELP geliefert werden, eine Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) eines oder mehrerer Stoffe , die die Kriterien der Artikel 57 und 59 REACH-Verordnung erfüllen, enthalten ist, ELP die für eine sichere Lagerung und Verwendung der Erzeugnisse ausreichende Information zur Verfügung stellt.
7.4 Lieferanten die Waren von außerhalb der Europäischen Union in die Europäische Union liefern, verpflichten sich, die erforderlichen Registrierungen für Produkte, die in Titel II der REACH-Verordnung genannt werden, vorzunehmen und gemäß Artikel 8 der REACH-Verordnung einen Alleinvertreter zu benennen, der die sich aus Titel II der REACH- Verordnung ergebenden Verpflichtungen eines Importeurs erfüllen wird.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Rechnungen von Lieferanten sind innerhalb von dreißig (30) Tagen fällig. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald (i) die Lieferung am in der Bestellung benannten Bestimmungsort an ELP oder einem von ELP Beauftragten übergeben worden ist, (ii) alle sonstigen Leistungen vollständig erbracht sind (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) und (iii) eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist.
8.2 Bei einer Zahlung innerhalb von vierzehn (14) Tagen ist ELP zu einem Abzug von drei (3) Prozent Skonto berechtigt. Ein Skontoabzug ist auch zulässig, wenn ELP aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält.
8.3 Der Lieferant hat pro Bestellung eine prüfbare Rechnung zu erstellen, die alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nach deutschem Recht enthalten muss. Auf der Rechnung ist die vollständige Bestellnummer von ELP und, sofern vorhanden, die Lieferscheinnummer(n) des Lieferanten anzugeben. Die Rechnung ist an die in der Bestellung von ELP genannten Rechnungsadresse zu übermitteln.
8.4 Von ELP getätigte Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.
8.5 Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Lieferanten ist ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant rechnet mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung auf oder macht diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

9. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

9.1 ELP wird, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entspricht und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder sonstige äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Soweit hierzu nicht eine gesonderte Vereinbarung geschlossen wurde, verpflichtet sich der Lieferant, eine Produkthaftpflichtversicherung von mindesten EUR 1 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Die Höhe der gesetzlichen und vertraglichen Haftung bleibt durch den Umfang des Versicherungsschutzes unberührt.
9.2 Entdeckt die ELP bei der Wareneingangskontrolle nach Ziffer 9.1 oder auch später einen Mangel, wird ELP diesen dem Lieferanten anzeigen.
9.3 Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Ablieferung gerügten, äußerlich erkennbaren Mängel und alle innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Entdeckung gerügten sonstigen Mängel.

10. Mängelansprüche

10.1 Ist eine Ware mangelhaft, stehen ELP die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.
10.2 ELP steht das Recht zu, die Art der Nacherfüllung zu wählen. Der Lieferant kann die von ELP gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Fall der Nacherfüllung ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten sowie Ein- und Ausbaukosten zu tragen.
10.3 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von ELP gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, kann ELP nach ihrer Wahl entsprechend der gesetzlichen Regelungen vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, Minderung verlangen, auf Kosten des Lieferanten den Mangel selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen und Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
10.4 Die in Ziffer 10.3 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn ELP ein besonderes Interesse an einer sofortigen Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Lieferanten, den Mangel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die ELP den Mangel sofort beseitigen muss, um ihrerseits eigenen Lieferverzug zu vermeiden, eine Gefährdung der Betriebssicherheit besteht oder dies zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden erforderlich ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
10.5 Die Verjährungsfrist für die Rechte der ELP wegen Mängeln beträgt sechsunddreißig (36) Monate seit der Ablieferung der Ware am Bestimmungsort oder, soweit eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage geschuldet ist, ab dem Zeitpunkt von deren Annahme, es sei denn es gilt eine längere gesetzliche Frist. Soweit der Lieferant im Rahmen seiner Nacherfüllungsverpflichtung eine mangelfreie Sache neu liefert (Ersatzlieferung), beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend das Recht vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestandes der Lieferbeziehungen vorzunehmen.

11. Produkthaftung und Haftpflichtversicherung

11.1 Für den Fall, dass ELP aufgrund von Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, ELP von derartigen Ansprüchen freizustellen, soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
11.2 Der Lieferant wird die ELP auf Anforderung bei der Aufklärung und Abwehr von Ansprüchen Dritter angemessen unterstützen.
11.3 Im Rahmen seiner Freistellungspflicht nach Ziffer 11.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, alle Kosten und Aufwendungen zu übernehmen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von ELP rechtmäßig durchgeführten Maßnahme zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktion) ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Maßnahme wird ELP dem Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
11.4 Der Lieferant verpflichtet sich, einen angemessenen Versicherungsschutz im Hinblick auf eine Produkthaftung zu unterhalten. Auf Verlangen hat der Lieferant ELP den Versicherungsschutz nachzuweisen.
11.5 Soweit nicht eine gesonderte Vereinbarung geschlossen wurde, verpflichtet sich der Lieferant, eine Produkthaftpflichtversicherung von mindesten EUR 1 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Die Höhe der gesetzlichen und vertraglichen Haftung bleibt durch den Umfang des Versicherungsschutzes unberührt.

12. Allgemeine Sicherheits- und Schutzvorschriften

12.1 Hält der Lieferant bei der Vertragserfüllung die jeweils geltenden gesetzlichen und vertraglichen Regelungen trotz Abmahnung unter angemessener Fristsetzung nicht ein, so ist die ELP berechtigt den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann auch dann erfolgen, wenn der Lieferant Umweltvorschriften, Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz, geltende ethische Grundsätze (vgl. http://www.unglobalcompact.org) oder Bestimmungen zur Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche sowie illegaler Beschäftigung (zusammenfassend nachfolgend „Sicherheits- und Schutzvorschriften“) nicht einhält und die Möglichkeit besteht, dass ELP dadurch in ihrem Geschäftsbetrieb nicht unerheblich beeinträchtigt werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erscheinungsbild der ELP in der Öffentlichkeit berührt werden kann.
12.2 Der Lieferant akzeptiert die Vorgaben des ELP-eigenen „Verhaltenskodex für Lieferanten“ (vgl. http://www.elpgmbh.de/ComplianceLieferant) in dessen jeweils aktueller Fassung und hält diese ein. Es ist Verantwortung des Lieferanten, diesen regelmäßig auf Änderungen zu prüfen.
12.3 Der Lieferant akzeptiert, dass ELP berechtigt ist, seine Einhaltung von Sicherheits- und Schutzvorschriften auf Basis unserer unternehmerischen sozialen Verantwortung zu prüfen und zu beurteilen. Diese Beurteilung kann durch einen durch ELP zur Verfügung gestellten Fragebogen erfolgen.
12.4 Wenn ein begründeter Verdacht dafür besteht, dass der Lieferant gegen Sicherheits- und Schutzvorschriften verstößt, darf ein von ELP beauftragter, zur Verschwiegenheit verpflichteter Dritter Audits in den Geschäftsräumen des Lieferanten zu dessen üblichen Geschäftszeiten durchführen, um die Einhaltung der Sicherheits- und Schutzvorschriften durch den Lieferanten zu überprüfen. ELP, sowie der von ELP zu einem Audit beauftragte Dritte, werden dabei darauf achten, dass das Audit unter Beachtung der anwendbaren Datenschutz- und sonstiger gesetzlicher Vorschriften in einer Art und Weise durchgeführt wird, welche den Geschäftsbetrieb des Lieferanten so wenig wie möglich stört und sicherstellt, dass es zu keiner Verletzung von Vertraulichkeitsvereinbarungen des Lieferanten mit Dritten kommt. Ergibt die Überprüfung, dass der Lieferant gegen Sicherheits- und Schutzvorschriften verstößt, so trägt er die Kosten des Audits. Ansonsten trägt ELP diese Kosten.
12.5 Der Lieferant hat ELP unverzüglich über Art und Ausmaß solcher Umstände zu informieren, die im Rahmen der Erfüllung eines mit uns geschlossenen Kauf- oder Liefervertrages dazu führen können, dass ELP in das öffentliche Interesse gerät, wie zum Beispiel einen Unfall während des Transports oder bei der Handhabung unserer Produkte und Abfälle.

13. Gewerbliche Schutzrechte und sonstige Schutzrechte Dritter

13.1 Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die gelieferte Ware sowie der Herstellungsprozess keine gewerblichen Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt.
13.2 Der Lieferant haftet für die aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter entstehenden Aufwendungen und Schäden (einschließlich Rechtsverfolgungskosten), es sei denn, der Lieferant hat die Rechtsverletzung nicht zu vertreten. Der Lieferant ist in diesem Umfang verpflichtet, ELP von Ansprüchen Dritter aufgrund der Verletzung solcher Rechte freizustellen.
13.3 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang einer bestimmungsgemäßen Verwendung der gelieferten Ware keine Patente, Lizenzen oder sonstige Urheber- und Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Von etwa dennoch bestehenden oder entstehenden Ansprüchen Dritter stellt der Lieferant die ELP frei. Die Verjährungsfrist hierfür beträgt zehn (10) Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss. Der Lieferant überträgt der ELP das ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht zur Veröffentlichung, Verbreitung, Vervielfältigung, Bearbeitung und sonstigen Verwertung an allen seitens des Lieferanten erbrachten und von ELP beauftragten Ideen, Konzeptionen, Entwürfen und Gestaltungen. Im Auftrag von ELP erstellte Konstruktionen sind geistiges Eigentum der ELP. Konstruktions- und Fertigungsunterlagen (Konstruktionszeichnungen, Schaltpläne, Quellcodes, etc.) solcher Auftragsarbeiten sind Eigentum von ELP und sind an diese als Teil der Lieferung auszuhändigen. Die vorstehend eingeräumten Rechte erstrecken sich auf alle Nutzungsarten, insbesondere auch die Printwerbung sowie die Multimediale-Verwertung (z.B. Internetauftritt, Soziale Medien, Print-On-Demand, E-Book, Online-Publishing). Die Rechtsübertragung dieser Bestimmung schließt das Recht zur Weiterübertragung an Dritte ausdrücklich ein. Der Lieferant verpflichtet sich, ELP unmittelbar über entstandene Erfindungen zu informieren. Der Lieferant verpflichtet sich, alle notwendigen Schritte zur Übertragung der Rechte auf ELP durchzuführen. Der Erwerb der vorgenannten Rechte ist mit der Vergütung gemäß der jeweiligen Beauftragung abgegolten.

14. Besondere Rücktritts- und Kündigungsrechte

14.1 ELP ist berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder diesen aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Lieferant seine Zahlungen eingestellt hat, der Lieferant einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat, bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder eine sonstige wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Liefer- oder Leistungsverpflichtung gegenüber ELP gefährdet wird.

15. Materialbeistellungen

15.1 Von ELP bereitgestelltes Material bleibt Eigentum der ELP und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von seinen sonstigen Sachen zu verwahren und als Eigentum von ELP zu kennzeichnen. Beigestelltes Material darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
15.2 Eine Verarbeitung oder Umbildung von beigestelltem Material durch den Lieferanten wird stets unentgeltlich für ELP vorgenommen. Erfolgt jedoch eine Verarbeitung von beigestelltem Material mit anderen, nicht ELP gehörenden Gegenständen, erwirbt ELP lediglich Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes des beigestellten Materials zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände. Der Lieferant verwahrt die neue Sache, entsprechend gekennzeichnet, unentgeltlich für ELP mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

16. Produkt- bzw. Verfahrensumstellung/Ausführungsunterlagen

16.1 Lieferanten, mit denen ELP in ständigen Geschäftsbeziehungen steht, sind verpflichtet, ELP frühzeitig zu informieren, falls sie beabsichtigen, Produkt- bzw. Verfahrensumstellungen sowie Änderungen der Analysemethode in Bezug auf von ELP bezogene Produkte vorzunehmen.
16.2 Der Lieferant darf Ausführungsunterlagen, die ihm zur Herstellung des Liefergegenstandes von ELP überlassen wurden, nicht für außerhalb des mit ELP geschlossenen Vertrages liegende Zwecke verwenden, vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. ELP behält sich sämtliche Rechte hieran vor. Nach Aufforderung durch ELP hat der Lieferant die ihm überlassenen Unterlagen unverzüglich zurückzugeben bzw. die fristgemäße Vernichtung dieser Unterlagen nachzuweisen.

17. Geheimhaltung

17.1 Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder von denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie vertraulich sein sollen, und die ihm durch die mit ELP bestehende Vertragsbeziehung bekannt werden, einschließlich Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Quellcodes, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produkt-beschreibungen und sonstigen Informationen zu Erfindungen, Ideen, Konzeptionen, Entwürfen und Gestaltungen (zusammenfassend nachfolgend “Informationen“) streng geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben, auch nicht unter einer entsprechenden Geheimhaltungsvereinbarung mit diesen Dritten. Der Lieferant stellt durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass auch seine von der mit ELP bestehenden Vertragsbeziehung betroffenen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend den Regelungen dieser Nr. 17 zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Der Lieferant wird dies auf Anforderung von ELP auch schriftlich nachweisen. Der Lieferant verpflichtet sich, Informationen nur für Zwecke seiner jeweiligen Vertragsbeziehung mit ELP zu verwenden, nicht kommerziell zu verwerten und nicht zum Gegenstand von gewerblichen Schutzrechten zu machen.
17.2 Die vorstehenden Verpflichtungen entfallen für solche Informationen, für die der Lieferant nachweist, dass sie ihm in rechtmäßiger Weise vor dem Empfang von ELP bekannt waren, die der Öffentlichkeit vor dem Empfang von ELP zugänglich waren, die der Öffentlichkeit nach dem Empfang von ELP zugänglich waren, ohne dass der Lieferant hierfür verantwortlich ist und für solche Informationen, die dem Lieferanten zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem nach bester Kenntnis des Lieferanten dazu berechtigten Dritten zugänglich gemacht werden. Zuletzt entfallen die vorstehenden Verpflichtungen auch, wenn der Lieferant gesetzlich dazu verpflichtet ist, Informationen in gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Verfahren zu offenbaren.
17.3 Hinweise des Lieferanten auf mit ELP bestehende Geschäftsbeziehungen oder die Verwendung des Namens „ELP GmbH European Logistic Partners“ zu Werbezwecken bedürfen einer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung durch die ELP. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt mit ihren Einschränkungen über den Zeitpunkt der wechselseitigen Erfüllung des jeweiligen zwischen uns und einem Lieferanten geschlossenen Kauf- oder Liefervertrages hinaus für weitere zehn (10) Jahre, sofern sich eine darüberhinausgehende Geheimhaltungsverpflichtung nicht aus gesetzlichen Regelungen ergibt.
17.4 Nach Vertragsbeendigung wird der Lieferant alle Informationen, die auf seinen EDV-Systemen und in seinen Datenbanken gespeichert sind, vernichten oder löschen. Soweit der Lieferant von ELP Dokumente erhalten hat, wird der diese auf unseren Wunsch an die ELP zurückgeben oder diese nachweislich zerstören. Soweit rechtlich zwingend erforderlich behält der Lieferant eine Kopie für Dokumentationszwecke.

18. Exportkontrolle und Zoll

18.1 Der Lieferant hat alle Anforderungen der anwendbaren nationalen, europäischen und internationalen Ausfuhr- und Zollbestimmungen zu erfüllen. Der Lieferant hat ELP rechtzeitig vor der Lieferung der bestellten Ware alle Daten, Unterlagen und Informationen schriftlich mitzuteilen, die ELP zur Einhaltung der anwendbaren Ausfuhr- und Zollbestimmungen bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern (einschließlich Export Control Classification Number gemäß U.S. Commerce Control List (ECCN), den handelspolitischen Warenursprung und die statistische Warennummer (HS-Code), EU Warentarif-Nummer und vZTA-Nummer wenn von ELP benannt).

19. Datenspeicherung

19.1 ELP ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Lieferanten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) und dem deutschen Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint. Der Lieferant verpflichtet sich die anwendbaren Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere der DSVGO zu wahren. Der Lieferant willigt ein, dass ELP seine personenbezogenen Daten auch unter Nutzung von „Instant Messaging“ Diensten wie „WhatsApp“ verarbeitet.

20. Höhere Gewalt

20.1 Für den Fall, dass eine der Vertragsparteien ihre vertraglichen Verpflichtungen aufgrund von Handlungen, Ereignissen oder Umständen, die bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht in ihrer Kontrolle liegt (höhere Gewalt), nicht erbringen kann, ist diese Vertragspartei für die Dauer der Hinderung von ihrem Leistungspflichten befreit. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Streik oder Arbeitskampf, allgemeine Knappheit vor Rohstoffen und Beschränkungen des Energieverbrauches.
20.2 Ist einer der Vertragsparteien die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen länger als sechs (6) Monate aufgrund höherer Gewalt nicht möglich, so ist die andere Vertragspartei zum Rücktritt berechtigt. Schadenersatzansprüche bestehen insoweit nicht.

21. Mindestlohn

21.1 Der Lieferant verpflichtet sich der ELP gegenüber, seine Verpflichtungen zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns sowie von Steuern und Sozialabgaben zu erfüllen und auf Anforderung von ELP geeigneten Nachweis hierrüber zu erbringen.
21.2 Der Lieferant ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Seiten der ELP berechtigt, zur Erfüllung seiner Vertragspflichten einen Drittunternehmer/Subunternehmer einzusetzen. Er bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistung der ELP gegenüber verantwortlich. Soweit der Lieferant mit Zustimmung der ELP ein Drittunternehmen einsetzt, muss dieses seiner gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns sowie von Steuern und Sozialabgaben nachkommen und die zur Durchführung der Tätigkeit erforderlichen gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Lieferant hat der ELP vor der Beauftragung des jeweiligen Drittunternehmens dessen Namen, Anschrift und die zuständige Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) rechtzeitig im Voraus zum Zwecke der Genehmigung des Einsatzes schriftlich mitzuteilen. Dabei hat der Lieferant die ELP vor Einsatz des jeweiligen Drittunternehmens schriftlich über Art und Umfang der durch den Drittunternehmer zu erbringenden, vertraglich geschuldeten Leistung zu unterrichten. ELP ist jederzeit berechtigt, Nachweise über die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des beabsichtigten Drittunternehmers zu verlangen.

22. Sonstiges

22.1 Der Lieferant darf seine Ansprüche gegenüber ELP nicht ohne die schriftliche Zustimmung der ELP an Dritte abtreten.
22.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen zwischen ELP und dem Lieferanten unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine andere wirksame und durchführbare Bestimmung, welche die Vertragsparteien im Hinblick auf Sinn und Zweck ihrer Vertragsbeziehung vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsschluss die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der jeweiligen Bestimmung bedacht hätten und welche den Absichten der Vertragsparteien im Hinblick auf Sinn und Zweck ihrer Vertragsbeziehung entspricht. Entsprechendes gilt bei einer Vertragslücke.
22.3 Änderungen vertraglicher Bestimmungen zwischen den Vertragsparteien sowie der Verzicht auf Rechte aus diesen Bestimmunen bedürfen der Schriftform, soweit nicht ein strengeres Formerfordernis eingreift. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.
22.4 Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist der in der Bestellung genannte Bestimmungsort.
22.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
22.6 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Wuppertal. Abweichende zwingende gesetzliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

Stand: Mai 2020

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